Rechtliches

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LTEC-Eventbetreuung
Inhaber: Christian Engert
Kirchheimer Straße 15
97268 Kirchheim

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info@ltec-event.de
www.ltec-event.de

AGB:

AGB – LTEC Veranstaltungstechnik (ab 01.01.2021)
Christian Engert – Kirchheimer Straße 15 – 97268 Kirchheim

§ 1 Geltungsbereich
Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen bezüglich der Durchführung von Veranstaltungen und Vermietung von Equipment liegen diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Zusätzliche und abweichende Bestimmungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dokumentenechte E-Mails mit eingescanntem Anhang werden anerkannt.

Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB aber auch einzelner Vertragspunkte berührt nicht die Rechtsgültigkeit dieses Vertrages, sondern zieht eine Ersetzung der Klauseln durch solche nach sich, die nach dem geltenden Recht und dem wirtschaftlichen Sinne des Vertrages am nächsten sind.

§ 2 Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt durch beidseitige Unterzeichnung des Auftrages zustande. Im Falle von Vollkaufleuten kann dies auch durch schriftliche Bestätigung des Auftrages durch den Auftragnehmer erfolgen.

§ 3 Zahlungsbedingungen
Sind keine anderen Vereinbarungen getroffen, ist der vereinbarte Preis für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen spätestens am Veranstaltungstag vor Beginn des Events zu 100 % zu zahlen. Skontoabzüge werden nach Absprache gewährleistet. Erfolgen die Zahlungen nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, wegen einseitiger Nichterfüllung seitens des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. Die Höhe des Anspruchs wird im Einzelfall berechnet, beläuft sich aber mindestens auf die Summe des vereinbarten Honorars. Ferner ist der Auftragnehmer im Falle von Zahlungsverzug berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 3 % über dem jeweiligen Basissatz des Diskontsatzüberleitungsgesetzes zu berechnen. Eine Aufrechnung ist nur zulässig mit rechtskräftig gestellten Forderungen.

Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Honorarforderung auf demselben Recht beruht.
Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Christian Engert.

§ 4 Änderungsvorbehalt
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen in zumutbarer Weise für den Auftraggeber zu ändern (z. B. bei dem Ausfall von Künstlern und Moderatoren) soweit dadurch der Wert der Leistungen nicht zum Nachteil des Auftraggebers unzumutbar geändert wird. In der künstlerischen Gestaltung des Programms einer Veranstaltung ist der Auftragnehmer frei.

§5 Rücktritt des Auftragnehmers
Neben dem bereits angeführten Recht auf Rücktritt wegen mangelnder Sicherstellung der Zahlungen (§ 3) ist der Auftragnehmer in folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt:
– Mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers, so dass eine erfolgreiche Umsetzung des Vertrages nicht möglich ist (siehe § 7)
– Ausfall von Künstlern, Modulen oder Leistungen dritter Seite, ohne das in zumutbarer Weise gelingt, adäquaten Ersatz zu schaffen.

Grundsätzlich hat der Auftraggeber im Falle eines berechtigten Rücktritts keinen Anspruch auf Schadenersatz. Dieser kann nur bei Fahrlässigkeit oder groben Verschulden des Auftragnehmers verlangt werden und beläuft sich auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten eine Minderung des Schadenersatzes zu verlangen, soweit er den Nachweis führt, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die verlangte Pauschale entstanden ist.

§ 6 Rücktritt des Auftraggebers
Bis zum Tag der Veranstaltung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die Erklärung bedarf der Schriftform. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anstelle einer detaillierten Schadensberechnung eine pauschalierte Entschädigung zu fordern.

Diese gestaltet sich wie folgt:
– Rücktritt nach Vertragsabschluss bis 30 Tage vor Erfüllung: 30 % des Honorars
– Rücktritt nach Vertragsabschluss zwischen 30 und 15 Tage vor Erfüllung: 50 % des Honorars
– Rücktritt nach Vertragsabschluss zwischen 15 und 7 Tage vor Erfüllung: 80 % des Honorars, danach 100 % des Honorars auch bei Nichtannahme der Leistung.

Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten eine Minderung des Schadenersatzes zu verlangen, soweit er den Nachweis führt, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die verlangte Pauschale entstanden ist.

Sind gesonderte Mittel zur Erfüllung des Auftrags beschafft worden, werden diese bei Rücktritt vollständig in Rechnung gestellt, unabhängig vom Tag der Rücktrittserklärung.

§ 7 Erfüllungsvoraussetzungen
Wird ausdrücklich nichts anderes vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertragszweckes zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere:

– Genehmigungs- und Anmeldeverfahren sowie Gebühren (z. B. DSR, GEMA, oder Ordnungsamt)
– Auflagenerfüllung (z. B. Sanitätsdienst, Gestellung von Hilfspersonen), infrastrukturelle Gegebenheiten, wie Strom- und Wasseranschlüsse, ausreichende Größe des Erfüllungsortes sowie ungehinderter Zugang zu diesem Ort. Gewährleistung der technischen Vorbedingungen (Mindestmaße, Transport- und Aufbaubedingungen)
– Sicherheit der ausführenden Personen und angemessene Verpflegung. Sicherheit des zur Ausführung notwendigen Equipments (z. B. gegen Diebstahl oder Vandalismus).
– Die Benutzung der Module durch die Besucher erfolgt auf eigene Gefahr. Bei technisch bedingten Unfällen zahlt die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Für Brand, Diebstahl- und Sachbeschädigung durch Besucher haftet der Auftraggeber.
– Schäden durch Witterungseinflüsse werden dem Auftraggeber zulasten gelegt.

Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt der Auftraggeber. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, das angemietete Modul aufzubauen und die Veranstaltung durchzuführen, insbesondere wenn die technischen Bedingungen seitens des Auftraggebers nicht erfüllt sind.

Bei Nicht- oder unvollständiger Erfüllung dieser Pflichten behält sich der Auftragnehmer das Recht auf Vertragsrücktritt und Schadenersatzforderung nach Maßgabe des § 6 vor. Bei Nichtanwesenheit der durch den Auftraggeber zu stellenden Hilfspersonen wird je Hilfsperson ein Mietzuschlag von 100,00 € netto vereinbart.

§ 8 Geistiges Eigentum
Konzeptionen, Programmvorschläge oder auch nur Auszüge aus diesen sind und bleiben geistiges Eigentum. Sie bedürfen in keiner Art ohne eine schriftliche Genehmigung vervielfältigt, weitergereicht oder zu Zwecken des Wettbewerbs verwendet werden. Fotos, Entwürfe, und Prospekte unterliegen dem Urheberschutz. Die Nutzung ist ebenfalls nur nach schriftlicher Vereinbarung und Zahlung eines Honorars gestattet.
Zuwiderhandlungen ziehen Schadenersatzforderungen nach sich.

§ 9 Provisionsvereinbarung
Ein Provisionsanspruch setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung voraus.

§ 10 Sicherheitsbestimmung
Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt und verpflichtet, die Erfüllung des Vertrages zu unterbrechen, sobald sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung in jeglicher Form für die Beteiligten oder Dritte entstehen könnte.

§ 11 Teambekleidung
Falls nicht anders vereinbart, treten die Erfüllungs- und Verrichtungshilfen in vom Auftragnehmer ausgestatteter Teambekleidung auf.

§ 12 Haftung und Gewährleistung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer pünktlichen und reibungslosen Vertragserfüllung, soweit die notwendigen Voraussetzungen vom Auftraggeber geschaffen wurden (§ 7). Der Auftraggeber hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die ggf. Schäden aus Veranstaltungen übernimmt. Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer – auch gegen Erfüllungs- und Entrichtungshilfen – sind jedoch ausgeschlossen, solange nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Wird die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt beeinflusst oder unmöglich, werden Minderungs- oder Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Eine Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn der Misserfolg der Leistung auf fehlende Unterstützung (§ 7) des Auftraggebers zurückzuführen ist. Eine Gewährleistung für den Erfolg und/oder das Gefallen von Veranstaltungen wird nicht übernommen. Bei Außenveranstaltungen trägt das Wetterrisiko der Auftraggeber.

Dem Auftraggeber verbleibt das Recht auf Nachbesserung, die er während der Veranstaltung unter genauer Nennung der Mängel beim Auftragnehmer anzeigen muss. Für die Abhilfe steht dem Auftragnehmer eine angemessene Zeit zur Verfügung. Unterlässt der Auftraggeber diese Rüge schuldhaft, sind spätere Ersatzansprüche ausgeschlossen. Erbringt der Auftragnehmer die Leistung verspätet oder gar nicht aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten und bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen – soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind.

§ 13 Mietbedingungen
– Grundmietpreise gelten pro Veranstaltungstag
– Anlieferung sowie Abholung zählen zum vollständigen Mietzeitraum
– falls nicht anders vereinbart liegt die ausreichende Versorgung mit Treibstoff in der Verantwortung des Auftraggebers
– bei Auswärtstätigkeiten > 8 Stunden werden Verpflegungspauschalen (anhand der nationalen Bestimmungen) separat berechnet
– bei Auswärtstätigkeiten > 10 Stunden werden Hotel- und Übernachtungszuschläge berechnet (eine vom Auftraggeber organisierte Übernachtungsmöglichkeit im Rahme des zumutbaren ist ebenfalls gestattet)

§ 14 Abholung sowie Rückgabe
Die Abholung sowie Rückgabe von Mietmaterial ist vorab telefonisch oder schriftlich (E-Mail) mit Christian Engert oder seiner Vertretung abzusprechen.
Der Auftraggeber bekommt geprüftes u. ordnungsgemäßes Material ausgegeben.
Bei Rückgabe ist der Zustand von Auftragsnehmerseite zu prüfen. Der Auftragnehmer (Christian Engert) behält sich vor, die Prüfung falls zeitlich nicht anders erfüllbar, auch im nicht Beisein des Kunden durchzuführen.
Bei Beanstandung werden Mängel schriftlich und bebildert dokumentiert.
Mängel werden nach Reparaturaufwand oder falls nicht wirtschaftlich nach Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

§ 15 Gerichtsstandklausel
Bei Vollkaufleuten und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder diesen nach Abschluss des Vertrages ins Ausland verlegt haben, sowie für Passivprozesse, gilt der Gerichtsstand Würzburg für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien unterliegt dem deutschen Recht. Ist der Vertrag in eine Fremdsprache übersetzt worden, so ist bei Streitigkeiten ausschließlich der deutsche Vertragstext maßgebend.